Finanzordnung

Im Kreisverband Stuttgart/Filder e. V., Vereinsregister VR 1817, Amtsgericht Stuttgart

§ 1 Grundsätze

1.1 Mittel des Vereins dürfen nur zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele und des Vereinszwecks aufgewendet werden.

1.2 Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

1.3 Die Finanzordnung hat u.a. den Zweck, die in der Geschäftsordnung festgelegte Organisationsstruktur zu ermöglichen und die Finanzwirtschaft des Vereins transparent zu machen.

§ 2 Haushaltsplan

Die Teams haben für ihre Arbeit einen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Team Finanz- und Mitgliederverwaltung in eine Gesamtplanung eingearbeitet wird und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 3 Rechtsverbindlichkeiten und Verfügungsrahmen

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten und Verfügungsrahmen ist wie folgt geregelt:

3.1 Im Haushalt eingestellte Mittel

1 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben für im Haushalt eingestellte Mittel im Einzelfall einen Verfügungsrahmen von maximal EUR 600,–.
2 Die Leiter der Teams haben für im Haushalt eingestellte Mittel im Einzelfall einen Verfügungsrahmen von maximal EUR 250,–.
3 Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
4 Im Einzelfall kann der Vorstand die Verfügungsgrenzen für im Haushalt eingestellte Mittel vorab erhöhen.
5 Im Haushaltsplan kann für bestimmte Positionen ein abweichender Verfügungsrahmen vorgesehen werden.

3.2 Außerplanmäßige Ausgaben

1 Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter haben für außerplanmäßige Ausgaben einen Verfügungsrahmen von EUR 150,–
2 Höhere außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

§ 4 Kassenvollmacht

Die Kassenvollmacht obliegt dem Leiter des Teams Finanz- und Mitgliederverwaltung. Er kann sie im Einzelfall zur besseren Arbeitsorganisation in Absprache mit dem Vorsitzenden an Mitglieder des Teams delegieren.

§ 5 Zahlungsanweisungen

5.1 Zahlungsanweisungen für im Haushalt eingestellte Mittel sind von den Leitern des verantwortlichen Teams, dem Vorsitzenden oder den gesondert als zuständig bezeichneten Personen abzuzeichnen.

5.2 Eine Anweisung der Gelder darf nur erfolgen, wenn die Rechnungen ordnungsgemäß abgezeichnet sind.

§ 6 Zahlungsverkehr

6.1 Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über das Konto des Vereins abzuwickeln.

6.2 Für jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg in den Büchern vorhanden sein.

§ 7 Buchhaltung

Die Buchhaltung wird durch einen Steuerberater erstellt. Monatlich bekommt der Leiter des Teams Finanz- und Mitgliederverwaltung einen Überblick über Kassenstand, Einnahme- und Ausgabesituation.

§ 8 Spenden

Spenden sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und buchhalterisch getrennt zu führen.

Verabschiedet bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2010 mit 30 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen.

Stuttgart-Feuerbach, den 11. März 2010