Geschäftsordnung

Im Kreisverband Stuttgart/Filder e. V., Vereinsregister VR 1817, Amtsgericht Stuttgart

§ 1 Geschäftsbereiche

1.1 Zur Wahrnehmung von Aufgaben der Vereinsführung werden die nachstehend genannten Geschäftsbereiche – hier genannt „Teams“ – gegründet:

1 Team Musikorganisation
2 Team Jugend
3 Team Öffentlichkeitsarbeit
4 Team Wirtschaftsbetrieb
5 Team Finanz- und Mitgliederverwaltung

1.2 Die Aufgaben und Pflichten der Teams sind in dieser Geschäftsordnung festgelegt.

1.3 Über dauernde Erweiterungen und Änderungen der bei den Teams aufgeführten Aufgaben und Pflichten beschließt die Mitgliederversammlung.

1.4 Über kurzfristige Abweichungen von der Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.

1.5 Für teamübergreifende Themen, wie z.B. Großveranstaltungen, Themen grundsätzlicher Art oder besondere Projekte können vom Vorstand Arbeitskreise eingesetzt werden.

§ 2 Vorstand

2.1 Bezugnehmend auf § 6 der Satzung setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

1 Vorsitzender
2 Geschäftsführer (Stellvertretender Vorsitzender)
3 Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit (1. Schriftführer)
4 Teamleiter Musikorganisation (1. Musikervorstand)
5 Leiter Jugendteam (1. Jugendleiter)
6 Teamleiter Wirtschaftsbetrieb (Wirtschaftsführer)
7 Team Finanz- und Mitgliederverwaltung (1. Kassier)

2.2 Der Vorstand entscheidet über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins soweit nach den Bestimmungen der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

2.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Verhinderungsfall werden die Leiter der Teams von den jeweiligen Stellvertretern vertreten.

2.4 Der Vorstand tagt in der Regel nicht öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit kann durch den Vorsitzenden oder einen Vorstandsbeschluss aufgehoben werden.

2.5 Der Vorstand kann zwischen den Mitgliederversammlungen Sachverhalte an die Teams delegieren, diesen Kompetenzen, Aufgaben, Rechte und Pflichten zuweisen oder nehmen.

2.6 Der Vorstand kann für teamübergreifende Themen, wie z.B. Großveranstaltungen, Themen grundsätzlicher Art oder besondere Projekte Arbeitskreise gründen und diesen Kompetenzen, Aufgaben, Rechte und Pflichten zuteilen. Sind die Kompetenzen in finanzieller Sicht weitreichender als die der Teams, so müssen diese von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Organisation der Arbeitskreise entspricht der der Teams. Der Leiter des Arbeitskreises nimmt bei Bedarf beratend an den Vorstandssitzungen teil.

2.7 Der Vorstand trifft sich in der Regel sechs Mal jährlich zu Sitzungen. Die Sitzungstermine und die Tagesordnungen werden einvernehmlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter im voraus festgelegt. Eine Sitzung wird außerdem einberufen wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dies wünschen. Der Vorsitzende hat einen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung zu nehmen wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen.

2.8 Von den Sitzungen des Vorstands hat in der Regel der Teamleiter Öffentlichkeitsarbeit das Protokoll zu erstellen. Die derzeitige tabellarische Protokollform hat sich bewährt und ist fortzusetzen. Das Protokoll sollte in der Regel zwei Wochen nach der Sitzung verschickt werden. Zur Archivierung bekommt auch das Team Öffentlichkeitsarbeit ein Exemplar.

2.9 Der Vorstand hat über die vom Jugendteam und dem Team Finanz- und Mitgliederverwaltung erstellte Ausbildungsordnung (Übersicht und Konzeption) zu beschließen.

§ 3 Klausurtagung

3.1 Einmal jährlich ist durch den Vorsitzenden eine Klausurtagung anzuberaumen. Dazu sind neben den Vorstandsmitgliedern die Mitglieder der Teams einzuladen.

3.2 Die Klausurtagung berät über grundsätzliche Themen und dient auch dem gegenseitigen Kennenlernen der Mitglieder des Vorstands und der Teams. Formelle Beschlüsse werden nicht gefasst.

§ 4 Vorsitzender

4.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins, er vertritt die Interessen des Vereins und repräsentiert ihn nach innen und außen. Ihm obliegt die Leitung des Vereins.

4.2 Der Vorsitzende ist Vertreter des Vereins nach §26 BGB und alleinvertretungsberechtigt.

4.3 Der Vorsitzende besitzt Richtlinienkompetenz.

4.4 Der Vorsitzende leitet den Vorstand und seine Sitzungen und ist gemeinsam mit den jeweiligen Leitern der Teams verantwortlich für die Durchführung der gefassten Beschlüsse.

4.5 Der Vorsitzende leitet in der Regel die Mitgliederversammlung.

4.6 Der Vorsitzende ist zuständig für die Delegation von Aufgaben an die Teams.

4.7 Der Vorsitzende koordiniert und kontrolliert die Teams, nimmt deren Berichte entgegen und informiert gegebenenfalls die anderen Teams über übergreifende Themen.

4.8 Der Vorsitzende beruft in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden die Sitzungen des Vorstandes ein und legt die Tagesordnung fest.

4.9 Der Vorsitzende hat bei den Vorstandssitzungen über die von ihm zu vertretenden wesentlichen Vereinsangelegenheiten seit der letzten Vorstandssitzung zu informieren.

4.10 Der Vorsitzende ist über Sitzungen der Teams zu informieren und hat das Recht zur Teilnahme.

4.11 Die Finanzvollmacht des Vorsitzenden ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt, die vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung verabschiedet werden muss.

4.12 Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Koordination von Ständchen und Trauermusik, die gemäß der Mitglieder- und Ehrungsordnung zu spielen sind.

4.13 Der Vorsitzende koordiniert die vom Verein wahrzunehmenden Termine.

4.14 Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Durchführung der Vereinsehrungen und für die Beantragung der Verbandsehrungen beim Verband.

4.15 Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Einladung von Ehrengästen bei Veranstaltungen.

4.16 Der Vorsitzende ist verantwortlich für die Gewinnung von Sponsoren.

4.17 Die Aufgaben können zwischen dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter nach gemeinsamer Absprache aufgeteilt werden.

4.18 Die Delegation von Aufgaben ist möglich.

§ 5 Geschäftsführer (Stellvertretender Vorsitzender)

5.1 Der Stellvertretende Vorsitzende ist wie der Vorsitzende alleinvertretungsberechtigt und Vertreter des Vereins nach §26 BGB.

5.2 Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

5.3 Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben.

5.4 Der Stellvertretende Vorsitzende ist über Sitzungen der Teams zu informieren und hat das Recht zur Teilnahme.

5.5 Die Aufgaben des Vorsitzenden können zwischen diesem und seinem Stellvertreter nach gemeinsamer Absprache aufgeteilt werden.

§ 6 Bestimmungen für die Teams

6.1 Die Leiter und Stellvertreter der Teams Musikorganisation und Jugend werden von der Musikerversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Alle übrigen Teamleiter und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

6.2 Die Leiter der Teams haben Sitz und Stimme im Vorstand des Vereins. Im Verhinderungsfalle wird Sitz und Stimme vom Stellvertreter wahrgenommen.

6.3 Der Teamleiter und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung jeweils alternierend gewählt.

6.4 Die Teams arbeiten selbständig im Rahmen der ihnen von Geschäftsordnung oder durch den Vorstand zugewiesenen Kompetenzen. Hinsichtlich der Finanzwirtschaft sind die von der Finanzordnung definierten Grenzen maßgebend.

6.5 Sitzungen führt jedes Team nach eigenem Ermessen durch. Die Vorsitzenden sind von Sitzungen der Teams zu informieren und haben bei den Sitzungen Anwesenheits- und Rederecht.

6.6 Über die Sitzungen der Teams werden Kurzprotokolle und ToDo-Listen erstellt. Die Vorsitzenden sollten zwei Wochen nach der Sitzung jeweils eine Kopie erhalten. Eine Kopie geht zur Archivierung an das Team Öffentlichkeitsarbeit. Die Schriftführung regeln die Teams in eigener Regie.

6.7 Der Vorstand kann in Abstimmung mit den Teams Änderungen des Aufgabenbereichs vorsehen.

6.8 Die Teams sind gegenüber dem Vereinsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter berichts- und rechenschaftspflichtig. Des weiteren besteht grundsätzlich eine Berichtspflicht bei den Vorstandssitzungen.

6.9 Die Teams können nach eigenem Ermessen in Absprache mit dem Vorsitzenden neben dem Leiter, dem Stellvertreter und den durch diese Geschäftsordnung festgelegten Mitgliedern weitere Mitarbeiter (Beisitzer) hinzuziehen.

6.10 Eine Person kann nicht gleichzeitig Leiter und/oder Stv. Leiter verschiedener Teams sein. Ansonsten können Posten in den verschiedenen Teams in Personalunion wahrgenommen werden. Kann kein Leiter und Stellvertreter gefunden werden, leitet ein Vorstandsmitglied das Team kommissarisch, bis Ersatz gefunden wurde. Zwischen den Mitgliederversammlungen kann der Vorsitzende in diesem Fall einen Leiter einsetzen, der allerdings bis zur formellen Wahl durch die Mitgliederversammlung im Vorstand nur beratend mitarbeiten kann.

6.11 Die Finanzwirtschaft der Teams ist in der Finanzordnung geregelt.

§ 7 Team Musikorganisation

7.1 Das Team Musikorganisation setzt sich zusammen aus

1 dem Leiter (1. Musikervorstand)
2 dem Stellvertreter (2. Musikervorstand)
3 den Dirigenten (Blasorchester, Jugendorchester, Vororchester) je bei Bedarf
4 dem Jugendleiter (Jugendteam)
5 dem Notenwart
6 dem Inventarverwalter Uniformen
7 dem Inventarverwalter Instrumente
8 Vertreter des Blasorchesters (Auswahl und Anzahl sind vom Blasorchester einmal jährlich im Rahmen einer Musikerversammlung festzulegen.)
9 weiteren Mitgliedern nach Ermessen des Teams (Die Berufung ist mit dem Vorstand abzustimmen. Sie kann zeitlich begrenzt sein und sich nur auf bestimmte Themen beziehen.) Bei Bedarf sind der Jugendsprecher und/oder der Notenwart der Jugendkapelle hinzuzuziehen.

7.2 Die Grundsätze der musikalischen Arbeit im Verein werden hier festgelegt und bei den Vorstandssitzungen vorgetragen und entschieden. Dazu gehören beispielsweise

1 die Mitarbeit bei der Bestellung der Dirigenten, Auswahlgespräche
2 die Entwicklung von Ideen und Konzepten für Konzerte gemeinsam mit den Dirigenten
3 die langfristige Planung der Besetzung im Orchester
4 die Ausbildung von Musikern
5 die Definition der längerfristigen musikalischen Ziele
6 die Wertungsspielkoordination
7 die objektive Beurteilung des musikalischen Standes der Orchester
8 die Unterstützung der Koordination von Dirigent und Jugenddirigent

7.3 Zu den Aufgaben des Teams Musikorganisation gehören

1 die Auswahl und Vorschlagsrecht zum Einkauf der Instrumente und Instrumentenzubehör
2 die Verwaltung der Instrumente und des Musikinventars
3 die Organisation der Führung des Terminkalender für das Blasorchester
4 die Veranlassung von Reparaturen und Überholungen der Instrumente
5 die Durchführung, Leitung und Organisation der Musikerversammlung
6 außermusikalische Veranstaltungen für die Aktiven zur Verbesserung der Kameradschaft (z.B. Konzertbesuche, Wanderungen, Ausflüge, Familiennachmittage)
7 die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Jugend und Aktiven zusammen mit dem Jugendteam
8 die Förderung der Integration neuer Orchestermitglieder
9 die Organisation von Sauberkeit im Probelokal und Multifunktionsraum
10 die Probenplanung gemeinsam mit dem Dirigenten
11 die Auftrittsplanung gemeinsam mit dem Vorsitzenden, dem Dirigenten und Vizedirigenten
12 die Planung von Probenwochenenden und deren Durchführung gemeinsam mit dem Dirigent
13 die Organisation der Fahrten zu den Auftritten
14 die Organisation von Musikhilfsmitteln für Auftritte (Podeste etc.)
15 die Organisation von Aushilfen gemeinsam mit Dirigent
16 die Organisation der Führung der Anwesenheitsliste
17 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben

7.4 Die Verantwortlichkeit der Dirigenten für die musikalische Arbeit in den Orchestern bleibt unberührt.

§ 8 Jugendteam

8.1 Das Jugendteam setzt sich zusammen aus

1 dem Leiter (1. Jugendleiter)
2 dem Stellvertreter (2. Jugendleiter)
3 dem Jugenddirigenten
4 dem Jugendsprecher
5 weiteren Mitgliedern nach Ermessen des Teams

8.2 Zu den Aufgaben des Jugendteams gehören

1 die Organisation der Jugendausbildung
2 die Anmeldung der Jungmusiker zu Lehrgängen
3 die Zusammenarbeit mit Schulen
4 die Durchführung der Aktionen für die Jugendwerbung gemeinsam mit dem Team Öffentlichkeitsarbeit und dem Team Musikorganisation
5 die Auftrittsplanung für das Jugendorchester gemeinsam mit dem Vorsitzenden und dem Jugenddirigenten
6 die Führung des Terminkalenders der Jugendabteilung
7 die Durchführung von außermusikalischen Veranstaltungen für die Jungmusiker
8 die Organisation des Übergangs von Jungmusikern ins Blasorchester gemeinsam mit dem Team Musikorganisation
9 die Bestimmung der Notenwarte des Jugendorchesters
10 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben.

8.3 Das Jugendteam, speziell der Leiter, ist der Ansprechpartner des Vereins für die Eltern der Jungmusiker.

8.4 Der Jugendsprecher wird vom Jugendorchester gewählt. Alle anwesenden Mitglieder des Jugendorchesters sind stimmberechtigt.

8.5 Das Jugendteam hat in Zusammenarbeit mit dem Team Finanz- und Mitgliederverwaltung eine Ausbildungsordnung zu erstellen, in der die Kosten und Verfahrensweisen der Jugendausbildung im Verein geregelt werden. Die Jugendordnung ist formell vom Vorstand zu verabschieden.

8.6 Bei kurzfristigem Ausfall des Jugenddirigenten oder Vororchesterdirigenten hat der Leiter des Jugendteams sicherzustellen, dass der jeweilige Dirigent für seine Vertretung sorgt.

§ 9 Team Öffentlichkeitsarbeit

9.1 Das Team Öffentlichkeitsarbeit setzt sich zusammen aus

1 dem Leiter (1. Schriftführer)
2 dem Stellvertreter (2. Schriftführer)
3 einem Vertreter des Teams Musikorganisation
4 einem Vertreter des Jugendteams
5 weiteren Mitgliedern nach Ermessen des Teams Zu den Aufgaben des Teams Öffentlichkeitsarbeit gehören

9.2 Zu den Aufgaben des Teams Öffentlichkeitsarbeit gehören
1 die Erstellung von Protokollen der Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen (1. Schriftführer)
2 die Erstellung von Protokollen der Musikerversammlung (2. Schriftführer)
3 die Erstellung von Presseberichten und Bildmaterial
4 der Kontakt zur Presse
5 der Kontakt zur Verbands- und Kreisverbandszeitung
6 Berichte über Ständchen, Probentermine etc.
7 die regelmäßige Information der Vereinsmitglieder (s‘ Blättle)
8 die Betreuung der Bekanntmachungskästen in Feuerbach
9 die Führung der Chronik des Vereins und aller Vereinsaktivitäten
10 die Archivierung der Protokolle des Vorstandes und der Teams.
11 die Erstellung von Werbe- und Informationsmaterial
12 das Entwerfen von Plakaten und die Organisation des Aushangs
13 die Organisation der Einladung von Gastkapellen für die Veranstaltungen des Vereins
14 die Einladung von befreundeten Vereinen zu Vereinsveranstaltungen
15 die Führung eines Terminkalender aller Vereinstermine zum Zwecke der Information der Mitglieder und Öffentlichkeitsarbeit
16 die Gestaltung und Betreuung einer Internet-Präsentation des Vereins
17 das Erstellen und Ausfertigung von Programmen von Vereinsveranstaltungen
18 die Mitarbeit bei der Jugendwerbung des Jugendteams
19 die Mitarbeit bei der Suche nach Sponsoren gemeinsam mit dem Vorsitzenden
20 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben.

§ 10 Team Wirtschaftsbetrieb

10.1 Das Team Wirtschaftsbetrieb setzt sich zusammen aus

1 dem Leiter (Wirtschaftsführer)
2 dem Stellvertreter (Inventar- und Vereinsheimverwalter)
3 einem Vertreter des Jugendteams
4 einem Vertreter des Teams Musikorganisation
5 weiteren Mitgliedern nach Ermessen des Teams

10.2 Zu den Aufgaben des Team Wirtschaftsbetrieb gehören

1 die Organisation der Bewirtung bei Festen und Veranstaltungen des Musikvereins inkl. Bedienungen
2 der Einkauf der Speisen und Getränke für Festbetrieb (nach Festlegung Vorstandsentscheidung)
3 Vorschlag der Verkaufspreise auf Veranstaltungen (nach Festlegung Vorstandsentscheidung)
4 Vorschlag von Eintrittspreisen (nach Festlegung Vorstandsentscheidung)
5 die Organisation von Auf- und Abbau des Wirtschaftsbetriebs
6 die Organisation des Schmückens der Veranstaltungsorte
7 die Organisation der Arbeitseinteilung
8 die Personalplanung für den Wirtschaftsbetrieb
9 die Akquisition von Helfern. Auf Aufforderung des Team Wirtschaftsbetrieb haben die anderen Teams hier mitzuarbeiten und sich in ihrem Bereich oder Zuständigkeitsbereich (z.B. Eltern der Jugendlichen) gezielt nach Helfern umzusehen.
10 die Inventarverwaltung Wirtschaftsbetrieb und „sonstiges“
11 die Organisation von Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Vereinsheim durch vereinseigenes Personal oder Beauftragung von Firmen nach Absprache mit dem Vorstand
12 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben.

§ 11 Team Finanz- und Mitgliederverwaltung

11.1 Das Team Finanz- und Mitgliederverwaltung setzt sich zusammen aus

1 dem Leiter (1. Kassierer)
2 dem Stellvertreter (2. Kassier)
3 einem Vertreter des Jugendteams
4 einem Vertreter des Teams Musikorganisation
5 weiteren Mitgliedern nach Ermessen des Teams

11.2 Zu den Aufgaben des Team Finanz- und Mitgliederverwaltung gehören

1 die Organisation von Kasse, ggf. Eintrittskasse und Bedienungen bei Veranstaltungen des Vereins
2 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben.
3 das Rechnungswesen und die allgemeine Finanzverwaltung
4 die Buchhaltung
5 die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt und die Erstellung von Steuererklärungen
6 die Abwicklung des Zahlungsverkehrs
7 die Abwicklung des Zuschusswesens
8 die Kassenführung
9 die Kontenverwaltung
10 die Vermögensverwaltung
11 die Zusammenarbeit mit Versicherungen gemeinsam mit dem Vorsitzenden
12 die Erstellung des Jahresabschlusses und Bekanntgabe bei der Mitgliederversammlung
13 die Erstellung eines Haushaltsplans gemeinsam mit dem Vorstand auf Basis der Daten der anderen Teams
14 die Mitgliederverwaltung
15 der Einzug der Mitglieds- und Ausbildungsbeiträge
16 die Verbandsmeldungen
17 die Druchführung der Kassenprüfung mit den Kassenprüfern
18 die Bereitstellung der notwendigen Finanzmittel
19 die Mitarbeit bei der Suche nach Sponsoren mit dem Vorsitzenden und dem Team Öffentlichkeitsarbeit
20 die Abwicklung des Miet-Kaufangebots für Instrumente
21 die Sicherung von Finanzierungen für Instrumente
22 Erstellung von Kalkulationen
23 weitere durch den Vorstand oder den Vorsitzenden zugewiesene Aufgaben.

11.3 Das Team Finanz- und Mitgliederverwaltung hat ständig die wirtschaftliche Lage des Vereins zu beurteilen und ggf. Maßnahmen zu entwickeln, um einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage entgegenwirken zu können.

11.4 Das Team Finanz- und Mitgliederverwaltung übernimmt die Federführung bei Erstellung des Haushaltsplans, berät, unterstützt und berät die anderen Teams in allen finanziellen Angelegenheiten.

11.5 Der Leiter des Team Finanz- und Mitgliederverwaltung besitzt ein Vetorecht für die Anweisung von Zahlungen. Ein Veto kann durch den Vorstand aufgehoben werden.

11.6 Er kann außerdem in Abstimmung mit dem Vorstand eine Haushaltssperre verfügen.

11.7 Die Grundsätze des Finanzgebarens sind laut Satzung in der Finanzordnung geregelt.

11.8 Das Team Finanz- und Mitgliederverwaltung hat in Zusammenarbeit mit dem Jugendteam eine Ausbildungsordnung zu erstellen, in der die Kosten und Verfahrensweisen der Jugendausbildung im Verein geregelt werden. Die Jugendordnung ist formell vom Vorstand zu verabschieden.

11.9 Im Bedarfsfall kann zur Unterstützung der Arbeit des Teams in Absprache mit dem Vorstand ein Steuerberater hinzugezogen werden.

§ 12 Dirigent

12.1 Dem Dirigenten obliegt die musikalische Arbeit und Programmgestaltung beim Blasorchester. Er ist dafür alleinverantwortlich.

12.2 Die Verpflichtung des Dirigenten erfolgt durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden. Das Team Musikorganisation und das Blasorchester sind vor der Verpflichtung zu hören und haben ein Vetorecht.

12.3 Zwischen Dirigent und Vizedirigent sind die Aufgaben einvernehmlich zu verteilen. Im Zweifelsfall entscheidet der Dirigent. Der Vorsitzende und der Teamleiter Musikorganisation sind über eine verabredete Aufgabenteilung zu informieren.

12.4 Der Vorstand schließt einen Vertrag mit dem Dirigenten ab, der alle wesentlichen Festlegungen beinhaltet.

§ 13 Vizedirigent

13.1 Der Vizedirigent vertritt den Dirigenten in seiner Abwesenheit.

13.2 Der Vizedirigent ist bei der Erarbeitung von Konzertprogrammen in angemessener Weise zu beteiligen.

13.3 Um im Einzelfall die Vertretung auch jederzeit wahrnehmen zu können, soll der Vizedirigent die Möglichkeit bekommen, jährlich etwa vier Proben zu leiten, auch in der Vorbereitungszeit zu Konzerten.

13.4 Der Vizedirigent wird vom Blasorchester in einer Musikerversammlung gewählt und bleibt bis zum Ausscheiden, zur Abwahl oder der Rückgabe der Verpflichtung im Amt.

13.5 Zwischen Dirigent und Vizedirigent sind die Aufgaben einvernehmlich zu verteilen. Im Zweifelsfall entscheidet der Dirigent. Der Vorsitzende und der Leiter des Teams Musikorganisation sind über eine verabredete Aufgabenteilung zu informieren.

§ 14 Jugenddirigent

14.1 Dem Jugenddirigenten obliegt die musikalische Arbeit und Programmgestaltung beim Jugendorchester. Er ist dafür alleinverantwortlich.

14.2 Die Verpflichtung des Jugenddirigenten erfolgt durch den Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden. Das Team Musikorganisation und das Jugendteam sind vor der Verpflichtung zu hören und haben ein Vetorecht.

14.3 Der Vorstand schließt einen Vertrag mit dem Jugenddirigenten ab, der alle wesentlichen Festlegungen beinhaltet.

§ 15 Vororchesterdirigent

15.1 Dem Vororchesterdirigenten obliegt die musikalische Arbeit und Programmgestaltung beim Vororchester. Er ist dafür alleinverantwortlich.

15.2 Die Verpflichtung des Vororchesterdirigenten erfolgt durch den Vorstand vertreten durch den Vorsitzenden. Das Team Musikorganisation und das Jugendteam sind vor der Verpflichtung zu hören und haben ein Vetorecht.

15.3 Der Vorstand schließt einen Vertrag mit dem Vororchesterdirigenten ab, der alle wesentlichen Festlegungen beinhaltet.

§ 16 Blasorchester

16.1 In das Blasorchester können Musiker des Vereins berufen werden, wenn die musikalische Leistungsfähigkeit dies zulässt. Über die Berufung entscheidet der Dirigent im Einvernehmen mit dem Teamleiter Musikorganisation.

16.2 Der Wechsel von Jungmusikern in das Blasorchester hat außerdem im Einvernehmen mit dem Jugendteam und dem Jugenddirigenten zu erfolgen.

16.3 Das Team Musikorganisation ist bei allen grundsätzlichen und besonders wichtigen Entscheidungen im Blasorchester zu hören.

16.4 Das Blasorchester hält mindestens einmal jährlich eine Musikerversammlung ab, die vor der Hauptversammlung des Vereins stattzufinden hat. Die Musikerversammlung wird vom Teamleiter Musikorganisation einberufen und geleitet.

16.5 Außerdem findet eine Musikerversammlung statt, wenn ein Drittel des Orchester oder der Dirigent das wünscht.

16.6 Eine Musikerversammlung findet auch statt, damit das Orchester sich angemessen an der Bestellung des Dirigenten beteiligen kann.

16.7 Bei der Musikerversammlung werden alle das Orchester betreffenden Probleme besprochen. Ergebnisse sind vom Teamleiter Musikorganisation bei den Vorstandssitzungen vorzutragen.

16.8 Von der Musikerversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das zur Archivierung an das Team Öffentlichkeitsarbeit weiterzuleiten ist. Die Vorstandsmitglieder sind bei der nächsten Vorstandssitzung über das Protokoll zu informieren. Der Protokollführer wird vom Leiter des Teams Musikorganisation bestimmt.

16.9 Die Musikerversammlung

1 wählt in zweijährigem Turnus jeweils alternierend den Teamleiter Musikorganisation und den
2 Stellvertreter
3 wählt in zweijährigem Turnus jeweils alternierend den Teamleiter Jugend und den
4 Stellvertreter
5 die Notenwarte und Inventarverwalter (Uniform und Instrumente)
6 wählt den Vizedirigenten
7 wählt die Vertreter des Blasorchesters im Team Musikorganisation
8 hat ein Vetorecht bei der Bestellung des Dirigenten.

16.10 Die Musikerversammlung ist für Wahlen und Wahrnehmung des Vetorechts bei der Dirigentenbestellung beschlussfähig, wenn mindestens 75% der Mitglieder des Blasorchesters anwesend sind.

16.11 Ein Bewerber ist gewählt, wenn er mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann.

16.12 Ein Dirigent gilt von der Musikerversammlung als gewählt, wenn er mindestens 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen kann. Ansonsten gilt der Bewerber als abgelehnt, was einem Veto des Blasorchesters bei der Bestellung gleichkommt.

16.13 Steht der Teamleiter Musikorganisation zur Wahl an und die Versammlung ist nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 2 Monaten eine neue Versammlung einzuberufen.

16.14 Wird kein Teamleiter Musikorganisation gewählt, vertritt ihn der Stellvertreter. Nach angemessener Zeit ist erneut eine Musikerversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

16.15 Für die Entsendung der Vertreter in das Team Musikorganisation genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Orchestermitglieder.

16.16 Abstimmungen bei der Musikerversammlung erfolgen offen mit der Mehrheit der anwesenden Orchestermitglieder.

16.17 Wahlen erfolgen auf Wunsch – auch von einzelnen – geheim.

16.18 Musikerversammlungen sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin in der Probe und durch Anschlag im Probelokal bekannt zu machen. Musiker, die entschuldigt über längere Zeit fehlen, sind vom Teamleiter Musikorganisation persönlich zu benachrichtigen. Unentschuldigt über längere Zeit fehlende Musiker werden nicht gesondert eingeladen.

16.19 Die Mitglieder des Blasorchesters sind verpflichtet, sich beim Teamleiter Musikorganisation oder dessen Stellvertreter rechtzeitig zu entschuldigen, wenn sie an einer Probe oder an einem Auftritt nicht teilnehmen können.

16.20 Nimmt ein Musiker länger als 6 Monate nicht am Probenbetrieb und an den Aufführungen teil und liegen keine nachvollziehbaren Gründe wie z.B. Krankheit, Zivil- oder Wehrdienst etc. vor, ist davon auszugehen, dass kein Interesse mehr am aktiven Musizieren im Verein besteht. In diesem Falle hat der Teamleiter Musikorganisation gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Sachverhalt zu klären. Ggf. ist Vereinsinventar zurückzufordern.

16.21 Musiker des Blasorchesters, die nicht mehr aktiv im Verein musizieren, werden als passive Mitglieder weitergeführt, soweit sie nicht gegenüber dem Vorstand formell ihren Austritt aus dem Verein erklären.

§ 17 Jugendorchester

17.1 In das Jugendorchester können die jugendlichen Musiker des Vereins berufen werden, wenn die musikalische Leistungsfähigkeit dies zulässt.

17.2 Über die Berufung entscheidet der Jugenddirigent in Absprache mit der Jugendleitung.

17.3 Die Berufung erfolgt in Absprache mit den Eltern und den Jugendlichen selbst.

17.4 Die Jugendlichen sind verpflichtet, der Berufung Folge zu leisten.

17.5 Das Jugendorchester hält mindestens einmal jährlich eine Jugendversammlung ab, die vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden hat. Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle im Verein aktiven Jugendlichen bis zum 21. Lebensjahr, die noch nicht im Blasorchester musizieren.

17.6 Die Jugendversammlung wird vom Jugendteamleiter geleitet. Wenn die Jugendlichen es wünschen, kann die Leitung auch vom Jugendsprecher oder einer anderen Person übernommen werden.

17.7 Bei der Jugendversammlung werden alle das Jugendorchester betreffenden Probleme besprochen.

17.8 Die Jugendversammlung wählt den Jugendsprecher auf die Dauer von 2 Jahren.

17.9 Die Jugendlichen, deren Leistungsfähigkeit eine Mitgliedschaft im Jugendorchester noch nicht zulässt, sollen baldmöglichst in einer Jugendgruppe oder einem Vororchester zusammengefasst werden.

§ 18 Vororchester

18.1 In das Vororchester können die jugendlichen Musiker des Vereins berufen werden, wenn die musikalische Leistungsfähigkeit dies zulässt.

18.2 Über die Berufung entscheidet der Jugenddirigent in Absprache mit der Jugendleitung und den Ausbildern der Jugendlichen.

18.3 Die Berufung erfolgt in Absprache mit den Eltern und den Jugendlichen selbst.

18.4 Die Jugendlichen sind verpflichtet, der Berufung Folge zu leisten.

18.5 Das Jugendteam sollte in regelmäßigen Abständen außermusikalische Aktivitäten für die Musiker des Vor- und Jugendorchesters organisieren um die frühzeitige Integration der jüngsten Musiker zu sichern.

Verabschiedet bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. März 2010 mit 27 Ja-Stimmen, 0 Nein- Stimmen und 2 Enthaltungen.

Stuttgart-Feuerbach, den 11. März 2010